Die Regelung in einem Arbeitsvertrag, dass “die Zahlung eines 13. Gehalts eine freiwillige Leistung der Firma ist, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann”, genügt nicht, um den Anspruch auf die Leistung auszuschließen. Vielmehr ist eine solche Klausel unklar formuliert (§ 305c Abs. 2 BGB) und begründet einen Zahlungsanspruch.
BAG 17.04.2013 – 10 AZR 281/12