Arbeitgeber dürfen Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach bereits eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Dies gilt auch für sensible Bereiche (hier: Lehrereinstellung). Entsprechende Fragen verstoßen gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz und sind daher unzulässig. Beantwortet der Stellenbewerber eine solche in unzulässiger Weise gestellte Frage des Arbeitgebers wahrheitswidrig, nimmt er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahr. Auf die wahrheitswidrige Beantwortung der Frage kann eine spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses somit nicht gestützt werden.
BAG 15.11.2012 – 6 AZR 339/11