Eine sechs Jahre dauernde Arbeitnehmerüberlassung ist nicht mehr nur vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, sondern auf Dauer angelegt. Damit ist sie nicht mehr von der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers gedeckt. Folge dieses Rechtsverstoßes ist, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam geworden ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gilt; § 10 AÜG.
LAG Baden-Württemberg 31.07.2013 – 4 Sa 18/13 u.a.