Nutzt ein Betriebsratsmitglied seine Mitgliedschaft aus, um private Interessen durchzusetzen (hier: Forderung einer Zulage), ist hierin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG zu sehen. Diese rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt.
LAG München 17.01.2017 – 6 TaBV 97/16