Selbst strafrechtlich relevante Verstöße des Ehegatten gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sind die Rechtssphären der Ehepartner voneinander getrennt zu bewerten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens scheidet aus.
ArbG Aachen 30.09.2015 – 2 Ca 1170/15