Will sich ein Unternehmen mit einem Facebook-Auftritt präsentieren, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Insbesondere scheidet eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auch dann aus, wenn über die Homepage Rückschlüsse auf Leistung oder Verhalten einzelner Mitarbeiter möglich sind.
ArbG Düsseldorf 12.01.2015 – 9 TaBV 51/14