Soweit ein Unternehmen im Rahmen eines Facebook-Auftritts sog. Postings oder Besucher-Beiträge ermöglicht, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies gilt für alle Unternehmen, die bereits eine Facebook-Präsenz haben oder eine solche noch etablieren wollen.
BAG 13.12.2016 – 1 ABR 7/15