Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 20.09.2011 (Az.: 9 AZR 416/10) noch entschieden hatte, dass die Erben eines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, hat der EuGH nunmehr geurteilt, dass der Tod eines Mitarbeiters die Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs nicht ausschließen dürfe. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei und die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod daher die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicherstelle.
EuGH 12.06.2014 – C-118/13