Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach allen Arbeitnehmern ein Mindesturlaub zusteht, auch für Beamte gilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Urlaub dann, wenn er vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden konnte, finanziell abzugelten ist. Dies gilt allerdings nur für den Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr und nicht für darüber hinaus gewährte Urlaubsansprüche.
EuGH 03.05.2012 – C-337/10