Ein Arbeitnehmer, der in Bezug auf die Arbeitsausführung Aufwendungen hatte, kann hierfür in entsprechender Anwendung von § 670 BGB vom Arbeitgeber Aufwendungsersatz verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Zudem dürfen die Aufwendungen nicht bereits durch das Arbeitsentgelt abgegolten sein. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd gelten machen könnte, steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen.
BAG 12.03.2013 – 9 AZR 455/11