In einem Geschäftsführer-Dienstvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass das Dienstverhältnis mit Erreichen des 60. Lebensjahres des Geschäftsführers endet, wenn sichergestellt ist, dass dem Geschäftsführer anschließend eine betriebliche Altersversorgung zusteht. In diesem Fall ist nicht von einem Verstoß gegen das AGG auszugehen.
OLG Hamm 19.06.2017 – 8 U 18/17