Erhält ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Auflösungsvertrages eine Abfindungszahlung wird vermutet, dass hierfür auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Die Abfindung stellt insoweit eine Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG dar. Mithin gilt sie als außerordentliche Einnahme, so dass der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
BFH 13.03.2018 – IX R 16/17