Eine sog. „Druck“-Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein erheblicher Teil der Kollegen weigert, mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Mitarbeiter zusammenzuarbeiten und deshalb die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung wiederholt verweigert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betriebsablauf erheblich gestört ist und arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber den Kollegen aussichtslos erscheinen, um den Betriebsfrieden und das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen.
LAG Bremen 17.06.2015 – 3 Sa 129/14