Macht ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag auf die CGZP-Tarifverträge Bezug genommen worden war, Ansprüche auf “equal-pay” geltend, kann der Arbeitgeber dessen Vorbringen zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten. Zeitarbeitsfirmen trifft insoweit eine Erkundigungspflicht, da die fraglichen Informationen nach § 12 Abs. 1 AÜG bereits in den Verträgen zwischen ihnen und dem Entleiher enthalten sein müssen.
LAG Düsseldorf 21.06.2012 – 13 Sa 319/12