Der Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG entsteht mit der Überlassung und wird zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig. Um zu gewährleisten, dass der Leiharbeitnehmer den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt auch fristwahrend geltend machen kann, wenn er die Höhe des vom Entleiher gewährten Arbeitsentgelts des vergleichbaren Stammarbeitnehmers (noch) nicht im Einzelnen kennt, muss die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung im Leiharbeitsverhältnis es zulassen, dass eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG “dem Grunde nach” ausreicht.
BAG 13.03.2013 – 5 AZR 954/11