§ 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt, dass es für die Frage, ob eine Betriebsrentenanpassung vorzunehmen ist, auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt.

Nicht entscheidend ist demnach, welche fiktive wirtschaftliche Lage bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären.
BAG 21.04.2015 – 3 AZR 729/13