Wird ein schwerbehinderter Bewerber, dessen erforderliche fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht ausgeschlossen werden kann, von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, liegt ein Verstoß gegen § 82 SGB IX vor. Dem Schwerbehinderten steht daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu.
BAG 11.08.2016 – 8 AZR 375/15