Zeitungszusteller sind auch an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, zu vergüten, wenn sie an diesem Tag ohne Feiertag zur Zustellung von Zeitungen verpflichtet gewesen wären. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.
BAG 16.10.2019 – 5 AZR 352/18