Schlägt ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz vor Wut und Erregung gegen ein Schild und bricht sich dabei die Hand, steht ihm dennoch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Wenn der Arbeitnehmer aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verliert, ist dies zwar leichtfertig, aber nicht derart schuldhaft, dass eine besondere Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, die den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließen würde.
LAG Hessen 23.07.2013 – 4 Sa 617/13