Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen, wird die Zeit der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht auf die in § 1 Abs. 1 KSchG normierte Wartefrist angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der (Leih-)Arbeitnehmer ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt war.
LAG Niedersachsen 05.04.2013 – 12 Sa 50/13