Erstreckt sich eine Vollmachtsurkunde auch auf spätere, einseitig vorgenommene Rechtsgeschäfte, wie eine Folgekündigung, muss grundsätzlich nicht erneut eine Vollmacht vorgelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Aussteller der Vollmacht den Erklärungsempfänger zwischenzeitlich über das Erlöschen der Vollmacht in Kenntnis gesetzt hat.
BAG 24.09.2015 – 6 AZR 492/14