Dass sich ein Arbeitgeber bereits zum Ausspruch von Kündigungen entschlossen hat, bevor er die erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet hat, ist für die Wirksamkeit der Kündigungen ohne Belang. Eine Kündigung darf dem Mitarbeiter jedoch erst dann zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige schon bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist.
BAG 19.02.2019 – 3 AZR 150/18