Die Überwachung der Internetnutzung eines Mitarbeiters stellt keinen Verstoß gegen das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Es ist nicht unbillig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit überprüft.
EGMR 12.01.2016 – Beschwerdenummer 61496/08