Ist in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll (sog. dynamische Bezugnahme), ist der nicht tarifgebundene Betriebserwerber hieran bei einem Betriebsübergang nicht immer gebunden. Es gehen zwar alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über. Dieser darf aber nicht dynamisch zur Erfüllung tariflicher Ansprüche verpflichtet sein, wenn er keine Möglichkeit hat, an den Tarifverhandlungen mitzuwirken.
EuGH 18.07.2013 – C-426/11