Bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen darf berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Die hiermit verbundene Unterscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Arbeitnehmern stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar und verstößt deshalb auch nicht gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
BAG 26.03.2013 – 1 AZR 813/11