Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich dann auch die Pflichten des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für außertariflich Angestellte. Das heißt, die Vergütung eines AT-Angestellten darf gekürzt werden, wenn er die betriebsübliche Arbeitszeit unterschreitet.
BAG 15.05.2013 – 10 AZR 325/12