Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, muss der Arbeitgeber auf seiner Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (wie Name, Foto, etc.) umgehend löschen. Tut er dies nicht, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für Nachrichten, etwa darüber, dass der Mitarbeiter zukünftig einen bestimmten Unternehmensbereich verstärkt.
LAG Hessen 24.01.2012 – 19 SaGa 1480/11