Will ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis eine bessere Beurteilung als die Note “befriedigend” (“zur vollen Zufriedenheit”) erreichen, muss er darlegen und beweisen, dass er bessere Leistungen, die eine Beurteilung mit der Note “gut” (“stets zur vollen Zufriedenheit”) bzw. “sehr gut” (“stets zur vollsten Zufriedenheit”) rechtfertigen, erbracht hat. Allein die Tatsache, dass sich aus einer Studie ergibt, dass in der betreffenden Branche in 90% der Fälle die Noten “gut” bzw “sehr gut” vergeben werden, begründet keinen entsprechenden Anspruch.
BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13