Will ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Überstundenvergütung durchsetzen, muss er unter anderem darlegen und beweisen, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt oder zumindest zwingend erforderlich waren, um die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen.
LAG Rheinland-Pfalz 08.05.2018 – 8 Sa 14/18