Begehrt ein bereits mehrere Jahre arbeitsunfähiger Mitarbeiter eine Sonderzahlung aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. betrieblicher Übung, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass ihm der Anspruch auch ohne Entgeltfortzahlung zusteht, weil es sich um eine Vergütung mit Mischcharakter handelt.
LAG Baden-Württemberg 30.06.2020 – 9 Sa 13/20