Schließt der Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Zustimmungsverfahrens zu einer beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung, ist nicht von einer unzulässigen Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG auszugehen. Die günstige Verhandlungsposition beruht allein auf § 15 KSchG bzw. § 103 BetrVG.
BAG 21.03.2018 – 7 AZR 590/16