Benötigt der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) eine Bruttoentgeltliste für alle Beschäftigten, ist ihm diese mit den vollständigen Namen zur Verfügung zu stellen, so dass eine Zuordnung möglich ist. Auch § 13 Abs. 2 und 3 i.V. mit §§ 11, 12 Abs. 3 EntgTranspG sieht keine Anonymisierung vor.
LAG Hamm 19.09.2017 – 7 TaBV 43/17