Setzt sich ein Unternehmen aus mehreren Einheiten zusammen, ist der “Betrieb” im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (vgl. § 17 KSchG) die Einheit, welcher die betroffenen Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zugewiesen sind.

Die Regelung “mindestens 20” in Art. 1 der Massenentlassungsrichtlinie ist so zu verstehen, dass die Entlassungen in jedem Betrieb für sich genommen erfolgen müssen. Es kommt also nicht auf die Gesamtzahl der Entlassungen in allen Betrieben des Unternehmens an.
EuGH 30.04.2015 – C-80/14