Als Bestandteile des Mindestlohns sind auch Tagegelder und Wegzulagen anzusehen, welche die Arbeitnehmern nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten erhalten. Demgegenüber sind für Unterbringungskosten gezahlte Zulagen und die Bereitstellung von Essensgutscheinen, die den Arbeitnehmern gewährt werden, um ihnen infolge ihrer Entsendung entstandene Lebenshaltungskosten zu erstatten, keine Bestandteile des Mindestlohns.
EuGH 12.02.2015 – C-396/13