Ein sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ergebendes Einsichtsrecht des Betriebsrates in Bruttoentgeltlisten der Mitarbeitenden besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Anspruch der Mitarbeitenden auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz berechtigterweise selbst erfüllt.
BAG 28.07.2020 – 1 ABR 6/19