Ein Berufskraftfahrer muss unabhängig davon, ob er während oder außerhalb der Arbeitszeit Drogen konsumiert, immer mit einer außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahruntüchtigkeit während der Arbeitszeit nicht mehr konkret beeinträchtigt ist.
BAG 20.10.2016 – 6 AZR 471/15