Die wirksame Versetzung eines Mitarbeiters (hier: zukünftige Erbringung der Arbeitsleistung in Wechselschicht statt Nachtschicht) erfordert nicht die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), welches den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Versetzung mit dem Gesundheitszustand des Mitarbeiters begründet wird. Erforderlich ist nur, dass die Versetzung billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) entspricht.
BAG 18.10.2017 – 10 AZR 47/17