Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann dann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer veranlasst, dass die von ihm erbrachte Arbeitsleistung über einen geringfügig beschäftigten Kollegen abgerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn sein Vorgesetzter hiervon Kenntnis hatte.
ArbG Kiel 07.01.2014 – 2 Ca 1793a/13