Ein schwerbehinderter Bewerber muss entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn aufgrund von Vorfällen im Rahmen der Auflösung eines früheren Arbeitsverhältnisses kein Vertrauen mehr besteht.
LAG Hamm 19.12.2013 – 17 Sa 1158/13