Befristet Beschäftigten muss zur Ausübung eines politischen Amtes derselbe Sonderurlaubsanspruchs gewährt werden wie einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 2 TzBfG).
EuGH 20.12.2017 – C-158/16
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