Lehnt es der Arbeitgeber ab, einen Mitarbeiter während seines Erholungsurlaubs zu vergüten, besteht der Urlaubsanspruch fort und kann nicht verfallen. Das heißt, der Mitarbeiter muss keinen Urlaub machen, wenn nicht vorab feststeht, dass er in dieser Zeit auch das ihm zustehende Arbeitsentgelt erhält.
EuGH 29.11.2017 – C-214/16 „King“