Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages möglich, um einen vorübergehenden Mehrbedarf an einer Arbeitsleistung abzudecken. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der zusätzliche Bedarf im Bereich der Daueraufgaben liegt. Der Arbeitgeber muss dann aber darlegen und beweisen können, woher der zusätzliche Bedarf stammt und warum er davon ausgehen kann, die Daueraufgaben zukünftig wieder mit seinem Stammpersonal erledigen zu können. Der Zeitraum des prognostizierten Mehrbedarfs kann dabei über die Befristungsdauer hinausgehen.
BAG 14.12.2016 – 7 AZR 688/14