Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied endet ebenso wie dasjenige eines anderen Arbeitnehmers mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren.
BAG 05.12.2012 – 7 AZR 698/11