Macht eine Arbeitsvertragspartei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche im Rahmen der ersten Stufe einer Ausschlussfrist ordnungsgemäß gelten und treten die Parteien daraufhin in Verhandlungen ein, ist der Beginn der zweiten Stufe der Ausschlussfrist (gerichtliche Geltendmachung) unter Berücksichtigung von § 203 Satz 1 BGB solange gehemmt, bis die Verhandlungen endgültig gescheitert sind.
BAG 20.06.2018 – 5 AZR 262/17