Besteht der Verdacht einer unerlaubten Internetnutzung, dürfen Arbeitgeber auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf eines Dienstrechners kontrollieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Ein Beweisverwertungsverbot in einem Kündigungsschutzprozess besteht nicht.
LAG Berlin-Brandenburg 14.01.2016 – 5 Sa 657/15