Ist ein in Deutschland ansässiger Betrieb gegenüber einem im Ausland beschäftigten Mitarbeiter weisungsbefugt und dient dessen Tätigkeit dem Betriebszweck ist der dort gewählte Betriebsrat im Rahmen der sog. Ausstrahlungswirkung auch für diesen Mitarbeiter zuständig. Dass der Mitarbeiter schon jahrelang nur im Ausland beschäftigt wird, spielt keine Rolle.
LAG Niedersachsen 09.11.2017 – 5 Sa 1006/16