Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, ist grundsätzlich so auszulegen, dass sie Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (wie Mobbing, sexuelle Belästigung, etc.) nicht erfasst. Bei anderem Verständnis wäre die Klausel nach §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Auf tarifliche Ausschlussklauseln ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar.
BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12