Sieht die betriebliche Altersversorgungsregelung in einem Unternehmen vor, dass eine Hinterbliebenenrente nur dann beansprucht werden kann, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres bestand, obwohl das Eingehen einer derartigen Bindung vor Erreichen dieser Altersgrenze rechtlich unmöglich war, liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung des Beschäftigten wegen der sexuellen Ausrichtung vor.
EuGH Schlussanträge 30.06.2016 – C-443/15