Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass lediglich unbefristet Beschäftigte, die noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, anspruchsberechtigt sind, ist bezüglich eines vorab (nahtlos) befristet Beschäftigten das Lebensalter bei dem ursprünglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Er ist also auch dann anspruchsberechtigt, wenn er als unter 55-Jähriger seine Tätigkeit zunächst befristet aufgenommen hat und bei dem Übergang in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
BAG 22.09.2020 – 3 AZR 433/19