Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen haben, wenn diese einen Bezug zu Mitbestimmungsrechten haben. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass er bei der Erteilung der Abmahnung selbst kein Mitbestimmungsrecht hat. Datenschutzrechtliche Belange stehen dem Auskunftsverlangen ebenfalls nicht entgegen.
LAG Hamm 17.02.2012 – 10 TaBV 63/11